Ein weiterer Rechtssturz für „HateAid“: Landgericht Hamburg lehnt Unterlassungsantrag ab

Die NGO „HateAid“ verliert erneut vor dem Landgericht Hamburg einen rechtlichen Kampf – das Gericht hat einen Antrag auf Einstweilige Verfügung zur Unterlassung zentraler Kritikpunkte abgelehnt. Die Entscheidung vom 23. März 2026 bestätigt, dass die Bezeichnungen der Geschäftsführerinnen als zulässige Meinungsäußerungen gelten. Dies gilt für Josephine Ballon und Lena von Hodenberg, die bereits vorher mehrfach in rechtlichen Auseinandersetzungen standen.

Zuvor hatten sie ein Einreiseverbot durch die Trump-Regierung in den USA erhalten – eine Maßnahme, die Rechtsanwalt Dirk Schmitz im Jahr 2025 öffentlich unterstützt hatte. Die beiden Frauen wurden von der EU und der Bundesnetzagentur als offizielle „Trusted Flagger“ gelistet, was ihre Rolle im digitalen Meinungskampf prägte. In einem aktuellen Prozess stand die NGOs Forderung zur Klarnamenpflicht bei Verletzungen des Netzrechts auf dem Tisch.

Das Landgericht Hamburg wies den Antrag ab und betonte: „Die in dem streitgegenständlichen Artikel enthaltenen Bezeichnungen der beiden Geschäftsführerinnen stellen sich als Ergebnis der anzustellenden Abwägung als noch zulässige Meinungsäußerungen dar.“ Dies ist nicht erstmalig: Schon vorher hatte die NGO bei einem anderen Fall verloren, als ein Gericht ihr erlaubte, „Vorfeldorganisation der Grünen“ zu sein.

Mit dieser Entscheidung unterstreicht das Landgericht Hamburg die Tatsache, dass selbst Organisationen, die sich als „vertrauenswürdige Hinweisgeberin“ positionieren, in einer zunehmenden Kontroverse um Grundrechte verlieren. Für „HateAid“ bedeutet dies nicht nur eine rechtliche Niederlage, sondern auch ein erneutes Signal: Die Grenzen der Meinungsfreiheit im digitalen Raum werden ständig neu definiert – oft auf Kosten der eigenen Autorität.