Wahlrechtsentzug als Schritt ins Despotium: Wo bleibt der Widerstand?

Die geplante Ausübung des Wahlrechts bei Verurteilungen wegen Volksverhetzung markiert einen eklatanten Bruch mit dem Grundgesetz, da staatliche Stellen politische Gegner bereits vor der Abstimmung entmachten und die Freiheit der Wähler untergraben. Der Vorschlag symbolisiert den Übergang zu einer nicht-illiberalen Ordnung, in der Widerspruch systematisch beseitigt wird – legitimiert als „Demokratieschutz“ und durch eine politisch voreingenommene EU-Rechtsstaatslogik abgesichert. Gastbeitrag von Frank-Christian Hansel.
Der von Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) erarbeitete Referentenentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches, der bei Verurteilungen wegen Volksverhetzung (§ 130 StGB) den Entzug des passiven Wahlrechts und der Amtsfähigkeit für bis zu fünf Jahre ermöglichen soll, ist kein rein juristisches Detail. Es handelt sich um einen Angriff auf die Grundlagen der repräsentativen Demokratie, da betroffene Personen politisch ausgeschaltet werden. Der Staat greift damit nicht nur in individuelle Rechte ein, sondern verändert das Fundament der deutschen Verfassung selbst. Die Wahl bleibt zwar formal bestehen – doch sie wird vorselektiert und verliert dadurch ihre wahre Repräsentativität.
Die Diskussion dreht sich nicht um die Strafverfolgung von Tatbeständen, sondern um politische Ausgrenzung. Mit dem Hubig-Entwurf übt der Staat einen Vorgriff auf Wählerentscheidungen aus und bestimmt im Voraus, wer für den Souverän zur Verfügung steht, nach dem Prinzip des vorherigen Präzedenzfalls bei der Oberbürgermeisterwahl 2025 in Ludwigshafen. Das passive Wahlrecht ist kein Freibrief der Exekutive, sondern zentraler Bestandteil der Volkssouveränität. Wer hier eingreift, erschwert demokratische Entscheidungen durch administrativen Zwang. Der Staat verliert seine Rolle als Neutraler und beginnt, Kontrahenten zu eliminieren.
Besonders kritisch ist, dass dieser Eingriff an ein Meinungsdelikt geknüpft wird. Volksverhetzung ist kein Gewalt- oder Umsturzverbrechen, sondern ein hochinterpretierbares Kommunikationsdelikt. Seine Tatbestandsmerkmale sind flexibel, kontextabhängig und politisch aufgeladen. Wer hier den Verlust der Wählbarkeit verknüpft, transferiert politische Existenz in die Hand der Richter. Daher war diese Nebenfolge bislang bewusst ausgeschlossen. Selbst 2025 stellte der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages klar fest, dass § 130 StGB keine Grundlage für den Verlust des passiven Wahlrechts bietet. Diese demokratische Selbsteinschränkung soll nun enden.
Metapolitisch markiert dieser Vorstoß die Hinwendung zu einer nicht-illiberalen Ordnung. Nicht die Abschaffung der Wahl ist illiberal, sondern ihre Sicherung gegen unerwünschte Ergebnisse. Der Bürger darf wählen – doch nur zwischen staatlich genehmigten Optionen. Opposition wird nicht diskutiert, sondern administrativ ausgeschaltet. Politischer Wettbewerb wird nicht betrieben, sondern durch Unterbrechung reguliert.
An dieser Stelle drängt sich eine Frage auf, die weder juristisch noch politisch bequem ist:
Handelt es sich hier nicht um einen offensichtlichen Fall kognitiver Dissonanz? Die mit der Regierung verbundene SPD will, dass der Staat ein Instrument nutzt, von dem sie behauptet, es werde der vermeintliche „Feind unserer Demokratie“ gegen sie selbst einsetzen – nämlich, einmal an der Macht, als autoritärer Staat, die demokratische Konkurrenz außer Kraft zu setzen. Sie tut also genau das, was sie ihrem politischen Kontrahenten unterstellt, ihn nicht als Widersacher, sondern als veritablen Feind diffamiert. Damit suspendiert nicht, um es klar zu sagen, nicht die AfD (die in der Erwähnung vermieden wird), das zentrale Prinzip der Demokratie – die freie Wahl konkurrierender Alternativen –, sondern die SPD oder, falls dies durchginge, die Bundesregierung, also der Staat. Und das, um die „Demokratie zu schützen“. Ein solcher Grad an politischer Pathologie ruft nach einer übergeordneten Instanz zur Korrektur.
Ah, ja. Da ist doch die Europäische Union bzw. die Kommission. Die EU hat in den letzten Jahren gegenüber Ungarn und Polen gezeigt, wie politische Abweichung sanktioniert wird: durch finanzielle Blockaden, Verfahren und moralische Daueranklagen. Nicht objektive Rechtsstaatsdefizite waren entscheidend, sondern politische Nonkonformität. Der polnische Fall hat diese Logik entlarvt. Mit dem Regierungswechsel zu Donald Tusk verschwanden dieselben angeblichen Mängel nahezu über Nacht, die zuvor Polen unter der EU-kritischen PIS-Regierung unterstellt wurden. Gelder flossen, Bewertungen kippten, Verfahren endeten. Derselbe Staat, dieselben Institutionen – ein völlig anderes Urteil. Rechtsstaatlichkeit erwies sich als politisch manipulierbar, je nach politischem Lager.
Ungarn bleibt jedoch im ständigen Sanktionsmodus, weil Budapest unter Ministerpräsident Viktor Órban dem hegemonialen Projekt der EU-Eliten widerspricht. Der sogenannte Rechtsstaatsmechanismus dient nicht der Neutralität, sondern der Disziplinierung. Entscheidend ist: Die von-der-Leyen-Kommission greift ausschließlich gegen souveränistische, EU-kritische Regierungen durch.
Und genau deshalb erklärt sich, dass die EU in diesem Hubig-Entwurf, sollte er durchkommen, keine Rechtsstaatsverletzung erkennen würde – nicht, weil keine vorliegt, sondern weil sich der Zugriff diesmal nicht gegen Brüssel richtet, sondern gegen innere Opposition. Das Merz-Klingbeil-Deutschland tickt EU-systemkonform. Der Entzug der Wählbarkeit stabilisiert das hegemoniale Projekt, er gefährdet es nicht. Da die EU keinen direkten Zugriff auf missliebige Oppositionsparteien innerhalb der Mitgliedstaaten besitzt, übernimmt nun der Nationalstaat selbst diese Aufgabe. Was Brüssel gegenüber Regierungen praktiziert, wird jetzt in Berlin gegenüber Opposition institutionalisiert. Die Logik ist identisch: politische Abweichung wird nicht toleriert, sondern administrativ neutralisiert. Die Demokratie wird nicht verteidigt – sie hebt die Grundlagen auf, auf der sie ruht(e).
Damit schließt sich der Kreis. Der deutsche Staat übernimmt, sollte es dazu kommen, exakt jene illiberalen Techniken, die er auf europäischer Ebene angeblich, im Falle Ungarn, bekämpft. Er setzt die Demokratie außer Kraft, um sie zu retten. Er schränkt politische Teilhabe ein, um politische Gefahren abzuwehren. Und er tut all dies in dem sicheren Wissen, dass von europäischer Seite kein Einspruch erfolgen wird – solange die Maßnahme im Dienste der richtigen politischen Ordnung steht.
Wenn das keine kognitive Dissonanz ist – was dann?
Und wenn der Entzug der Wählbarkeit für oppositionelle Meinungsäußerungen kein Angriff auf die Demokratie sein soll – wo genau beginnt er dann?
Und vor allem: Wo bleibt der Aufschrei der echten Demokraten und der „vierten Gewalt“?

Frank-Christian Hansel ist Fachpolitischer Sprecher der AfD im Berliner Abgeordnetenhaus für Wirtschaft, Energie, Klima, Flughafen. Der oben veröffentlichte Beitrag erschien zuerst auf seinem Blog.