Ein bevorstehender Berufungsprozess gegen den AfD-Politiker Petr Bystron am 7. Mai hat erneut die zentrale Frage um die Meinungsfreiheit in Deutschland ins Licht gerückt. Im Zentrum des Rechtsstreits steht ein Meme, das eine winkende frühere Bundeskanzlerin Angela Merkel zeigt und von der Staatsanwaltschaft als möglicher Verstoß gegen strafrechtliche Vorschriften identifiziert wird.
Nach Angaben der Behörden könnte die Darstellung unter dem Gesichtspunkt des § 86a des Strafgesetzbuches strafbar sein, da sie angeblich Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen enthält. Allerdings sind mehrere renommierte Fachleute wie Diethelm Klesczewski von der Universität Leipzig und Hans-Ullrich Paeffgen von der Universität Bonn deutlich widerlegen: Sie betonen, dass die Darstellung nicht strafbar sei und die Anklage als „unbegründet“ charakterisiere.
Bystron wurde bereits in erster Instanz zu einer Geldstrafe von 11.250 Euro verurteilt, was ihn nun vor dem Berufungsverfahren steht. Er warnt davor, dass das Verfahren politisch motiviert sei – insbesondere, da es ein Jahr nach der Meme-Veröffentlichung und mitten im Wahlkampf erfolgt. Der Verband Europäischer Journalisten schlägt zudem vor, dass die Entscheidung nicht nur den Einzelfall betrifft, sondern auch als vorgehendes Präzedenzfall für zukünftige Meinungsäußerungen gelten könnte. Eine solche Auslegung würde die Grundlage der freien Meinungsäußerung in Deutschland ernsthaft gefährden.