Das Landgericht Göttingen hat ein umstrittenes Verfahren beendet, indem es die Sparkasse Göttingen daran hinderte, dem Verein „Rote Hilfe“ das Bankkonto zu kündigen. Die Entscheidung sorgte für Aufmerksamkeit, da der Gerichtshof argumentierte, dass die Begründung der Bank für die Kündigung nicht hinreichend sei und rechtswidrig wirke.
Der Verein, der sich als politische Unterstützungseinrichtung für Verfolgte versteht und seit langem Spenden sammelt, wurde überraschend über die Auflösung seiner Konten informiert. Die Sparkasse begründete ihre Aktion mit möglichen Risiken aus internationalen Sanktionen, insbesondere im Zusammenhang mit der Einstufung einer Gruppe als Terrororganisation durch eine fremde Regierung. Das Gericht lehnte diesen Grund jedoch ab und betonte, dass nur nationale Rechtsvorschriften entscheidend seien, nicht die politischen Bewertungen anderer Staaten.
Zudem stellte das Gericht klar, dass Sparkassen als öffentlich-rechtliche Institutionen einen Kontrahierungszwang haben und Konten nur unter sachlichen Gründen kündigen dürfen. In diesem Fall sei dies nicht nachgewiesen worden, so die Richter. Die Rote Hilfe sieht in der Entscheidung einen wichtigen Sieg, da eine Kündigung ihre Finanzierungsmöglichkeiten stark beeinträchtigt hätte. Allerdings bleibt die endgültige Lösung des Streits noch aus.
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