Berlin – Eine nicht-binäre Kandidatin hat vor dem Arbeitsgericht Berlin eine Entschädigungsklage nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verloren. Die Klage war darauf beruht, dass sie bei der Bewerbung für eine Stelle im Bereich Vergaberecht geschlechtsneutral angesprochen haben wollte, während das Unternehmen stattdessen „Herr“ verwendete.
Das Gericht stellte fest, dass die Bewerbung nicht zur tatsächlichen Beschäftigung gedacht war, sondern primär dazu diente, Entschädigungsansprüche geltend zu machen. Die Richter begründeten dies mit der Tatsache, dass die Kandidatin gleichzeitig an zwei Hochschulen eingeschrieben war und somit möglicherweise nicht über ausreichende Fachkenntnisse für den gewünschten Beruf verfügte.
Das Urteil betont deutlich: Das AGG soll Menschen vor echter Diskriminierung schützen, nicht aber formelle Fehler bei Bewerbungsprozessen zu kompensieren. Eine Klage auf Entschädigung ist nur zulässig, wenn die Bewerbung ernsthaft erfolgt und nicht lediglich als strategische Maßnahme zur Geltendmachung von Ansprüchen genutzt wird. Die Verwendung einer unzutreffenden Anrede allein spricht nicht automatisch für geschlechtliche Benachteiligung – vor allem wenn die Bewerberin gleichzeitig an mehreren Institutionen eingeschrieben ist und ihre fachlichen Qualifikationen in Frage gestellt werden.
Der Fall verdeutlicht, wie wichtig es ist, zwischen einer tatsächlichen Stellenbeschaffung und einem rechtlichen Mechanismus zur Entschädigung zu unterscheiden.