Ein Landgericht in Köln hat eine Anklage gegen einen Angeklagten in der Berufungsinstanz aufgehoben, der im Rahmen eines Kommentars auf X (ehemals Twitter) die FDP-Politikerin Marie-Agnes Strack-Zimmermann mit den Bezeichnungen „Kriegstreiberin“ und „Schreibtisch-Mörderin“ bezeichnete. Die Staatsanwaltschaft Köln hatte zuvor einen Strafbefehl beantragt, der vom Amtsgericht Köln zunächst umgesetzt wurde.
Die Kölner Rechtsanwältin Viktoria Dannemaier betonte, dass die Entscheidung „ein weiterer Sieg für die Meinungsfreiheit“ sei. In der ersten Instanz hatte das Amtsgericht Köln den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt, da die Äußerung unter dem Gesichtspunkt des § 188 Strafgesetzbuch (Majestätsbeleidigung) als beleidigend angesehen wurde. Die Verteidigung wies darauf hin, dass das Gericht nicht ausreichend auf die Argumentation und die vorliegende Rechtsprechung eingegangen sei.
Das Landgericht Köln hob diese Strafe jedoch auf. Es stellte fest, dass die Äußerung im konkreten Fall unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit (Artikel 5 Grundgesetz) zu bewerten sei. Während des Verfahrens hatte das Gericht bereits vorgeschlagen, das Verfahren gemäß § 153 Abs. 2 Strafprozessordnung einzustellen, doch die Staatsanwaltschaft lehnte zunächst ab und gab später an, dass eine Strafbarkeit nach § 188 StGB unwahrscheinlich sei.
Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Kontextanalyse bei der Bewertung von Äußerungen: „Es lohnt sich, sich gegen amtsgerichtliche Urteile zu wehren und Berufung einzulegen“, so die Rechtsanwältin Viktoria Dannemaier.